3. Wird nach Fertigstellung der Aufstellung/Montage/ seitens ISG-Suisse GmbH eine Abnahme der Anlage gewünscht, so hat diese der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, danach gilt die Anlage als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Anlage in Betrieb genommen worden ist.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Forderungen abzugsfrei innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge sind nur bei vorheriger schriftlicher Abmachung zulässig. Rechnungen über Reparaturen / Serviceeinsätzen / Dienstleistungen sind innerhalb 14 Tagen rein netto zu bezahlen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der ISG-Suisse GmbH zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der ISG-Suisse GmbH, bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Gegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er gegenüber ISG-Suisse GmbH nicht im Zahlungsverzug ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte bedürfen unserer vorheriger Zustimmung.
3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist ISG-Suisse GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 8 Gewährleistung und Haftung bei Sachmängeln
1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrenübergang (sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht).
2. Mängelrügen des Bestellers müssen ISG-Suisse GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung schriftlich mitgeteilt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist nach ihrer Entdeckung.
3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits – und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht worden ist.
5. Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht und seine Mängelansprüche nicht verjährt sind.
7. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche treten außer Kraft,
wenn